Diese hat der Beschwerdeführer zu einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des Staates. 5.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates. Demnach wird erkannt: 1.