Ein Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates. 5.2.3 Für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, CHF 7'516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).