Zudem wurde das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Da dieses Urteil hinsichtlich der Entschädigung bezüglich des Zeitraums vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (nicht aber bezüglich des beantragten Zeitraums ab 23. August 2011) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten nach dem Verteiler ein Fünftel (Beschwerdeführer) / vier Fünftel (Staat) vorzunehmen. Die Kostenrechnung präsentiert sich daher wie folgt: