Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt. Er war mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wurde, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wurde. Zudem wurde das Entschädigungsbegehren abgewiesen.