Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen. 5.2 Im damaligen Verfahren (BKBES.2016.15, Urteil vom 16. September 2016) wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln auferlegt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt.