Der Beschwerdeführer hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen. 4.3 Bei einem Ansatz von CHF 100.00 pro Tag beträgt die Entschädigung, die der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (521 Tage) zu bezahlen hat, somit CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall, d.h. seit 31. Dezember 2015. 5.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.