Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse Einschränkung in seiner Freiheit. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt verbracht hat, verbietet die Anwendung eines degressiven Satzes nicht. Der Beschwerdeführer hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen.