Er wurde deshalb nicht aus einem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er auch zu Beginn des Haftantritts nicht aus einem stabilen sozialen Umfeld oder aus einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Auflagen in die Freiheit entlassen wurde (ambulante Behandlung, Bewährungshilfe). Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse Einschränkung in seiner Freiheit.