Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht. 4.2 Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. So ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu entschädigen ist, bereits seit langem in Haft. Er wurde deshalb nicht aus einem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust.