Im dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.