2.2 erster Absatz). In den folgenden Absätzen der Erwägung 2.2 hat es lediglich darauf hingewiesen, dass das Amt für Justizvollzug im Verlängerungsantrag die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert hatte, um später dann aber nochmals festzustellen, es habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 ist daher nicht zu entschädigen. 3.2 Zu entschädigen ist aufgrund der erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts der Freiheitsentzug vom 14. April 2015 bis 6. (richtig: 16.) September