Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010 Ausgangspunkt bilde. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet (Erw. 2.2 erster Absatz).