Er sei allerdings i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen, das heisse, er sei bei der allfälligen Ermittlung der Reststrafe nach Beendigung der Massnahme zu beachten. 3.1 Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe auch festgestellt, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010 Ausgangspunkt bilde.