5 EMRK zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste. 2. Marianne Heer (in: Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 5/2017 S. 592 ff.) führt zu diesem Urteil aus (S. 598), das Bundesgericht habe die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs ebenso wie die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug als einen strafprozessualen Freiheitsentzug qualifiziert. Dieser solle in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme nicht einbezogen werden. Er sei allerdings i.S.v.