StPO zu beurteilen. In diesem Umfang sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren grundsätzlich begründet. Es erübrige sich daher, den Entschädigungsanspruch unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste.