Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59 Abs. 4 StGB) aufgehoben worden. Damit sei auch der zur Sicherung des Massnahmenvollzugs während des Rechtsmittelverfahrens amtsgerichtlich angeordnete strafprozessuale Hafttitel dahingefallen. Demnach erweise sich die Sicherheitshaft seit dem 13. April 2015 bis zum 6. (richtig: 16.) September 2016 nachträglich als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren nach ungerechtfertigter Sicherheitshaft seien in der Regel gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen.