Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme verlängert. Der Verlängerungsentscheid habe infolge Anfechtung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel gebildet, weshalb das Amtsgericht strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet und damit einen formellen Hafttitel für den Freiheitsentzug begründet habe. Die Vorinstanz habe am 6. (richtig: 16.) September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts aufgehoben und die am 14. April 2010 angeordnete Massnahme nicht verlängert. Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59 Abs. 4 StGB) aufgehoben worden.