In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte. Am 10. Oktober 2014 habe das Haftgericht Sicherheitshaft bis Ende April 2015 bewilligt und sie sukzessive bis zum 30. Januar 2016 verlängert. Im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei die am 14. April 2015 endende Höchstdauer der Massnahme (oben E. 2.2) während des hängigen Nachverfahrens (wegen Abwartens des aktuellen Gutachtens) überschritten gewesen. Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme verlängert.