1 EMRK. Diese Argumentation des Beschwerdeführers hätte im Übrigen zur Folge, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 bis zur erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft durch das Haftgericht im Nachverfahren am 10. Oktober 2014 (nachfolgend E. 2.3) rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO wäre. Das treffe nach den vorangehenden Erwägungen nicht zu. 1.3 In Erwägung 2.3 führte das Bundesgericht schliesslich aus, am 9. Juli 2014 habe das Amt für Justizvollzug die Verlängerung im Nachverfahren beantragt. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte.