Im Weiteren hielt das Bundesgericht in Erw. 2.2 fest, da im obergerichtlichen Sachurteil vom 14. April 2010 eine grundsätzlich maximal fünfjährige stationäre Massnahme ab Urteilsdatum angeordnet worden sei, bestehe nach dem Gesagten für diesen Zeitraum ein materiellrechtlicher Vollzugstitel, sodass dem Primärantrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei festzustellen, der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 (Ablauf der Fünfjahresfrist berechnet ab dem Tag der Verhaftung) verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK.