Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen, sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar. Die auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen gestützten Freiheitsentzüge seien nicht als rechtswidrig (Art. 431 Abs. 1 StPO) bzw. als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK unrechtmässig zu qualifizieren. Vielmehr erwiesen sie sich im Nachhinein angesichts der nachfolgenden Erwägungen (unten E. 2.3) als ungerechtfertigt.