Im Sachurteil seien eine (grundsätzlich maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe angeordnet worden. Massnahme und Freiheitsstrafe könnten nicht kumuliert werden (Art. 57 Abs. 3 StGB). Folglich habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen, sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar.