Es sei davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien. Es habe sich sowohl bei der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug als auch bei der Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs letztlich um strafprozessualen Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit gehandelt, sodass diese sämtlichen Freiheitsentzüge an die Massnahmendauer anzurechnen seien. Im Sachurteil seien eine (grundsätzlich maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe angeordnet worden.