437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) vollstreckbar geworden sei, habe ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein maximal für die Dauer der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB gültiger materiellrechtlicher Vollzugstitel bestanden, unbesehen der Tatsache, dass Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt angeordnet würden. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien.