Die Terminierung sei richtig berechnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9). Die Vorinstanz habe diese Beurteilung übernommen (Urteil S. 5, E. 5.1). Dem Amt für Justizvollzug sei anlässlich des Verlängerungsantrags vom 9. Juli 2014 insbesondere der am 23. April 2015 entschiedene einschlägige BGE 141 IV 236 nicht bekannt gewesen. Unter den Voraussetzungen dieses BGE seien sämtliche mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzüge auf die Massnahme anzurechnen (bzw. gegebenenfalls die Massnahmendauer auf die Freiheitsstrafe; oben E. 2.1). Da das obergerichtliche Sachurteil rückwirkend auf den Tag des Urteilsdatums (Art. 437 Abs. 1 lit.