Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet. Im Verlängerungsantrag habe das Amt für Justizvollzug die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Die Erstinstanz sei zum Ergebnis gekommen, mit dieser Terminierung werde der vorzeitige Massnahmenvollzug (120 Tage oder 4 Monate) in einer spezialisierten Einrichtung und der gesamte Freiheitsentzug seit dem 14. April 2010 an die Massnahme angerechnet, obwohl sich der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit dem 8. August 2013 in der Therapieabteilung aufgehalten habe. Die Terminierung sei richtig berechnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9).