II. 1.1 Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 8. März 2017 fest, die Beschwerdekammer des Obergerichts habe die Haftentschädigungen (Erwägungen 2.2 und 2.3) festzusetzen und die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen. 1.2 In den Erwägungen 2.2 des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bilde das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet.