Damit würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen. Die Anwendung eines degressiven Satzes verbiete sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt eingesperrt worden sei. Dies spreche eher für einen höheren Tagesansatz.