Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Bezüglich der Höhe der Entschädigung gebe es keinen Grund, vom Regelsatz von CHF 200.00 pro Tag abzuweichen. Damit würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen.