Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein. Massgebend sei folglich nicht die Differenz zwischen Freiheitsentzug und der unbeschränkten Freiheit, sondern die Differenz zwischen dem Freiheitsentzug und dem angeordneten ambulanten Setting. 6. Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 19. Mai 2017 zunächst beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung zu bezahlen, d.h. für 512 Tage. Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet.