_ sei nicht als haftempfindlich zu bezeichnen. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug sei die nachträglich ungerechtfertigte Haft nicht geeignet, die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf wiege zwar schwer, dies falle aber nicht ins Gewicht, weil er deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass eine Belassung in Freiheit ohne Schutzmassnahmen nicht möglich gewesen sei und die Alternative zum Freiheitsentzug in einem ambulanten Setting bestanden habe. Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein.