Das Bundesgericht gehe bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus; bei längerdauerndem Freiheitsentzug wende es aber die sog. degressive Erhöhung an, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle. Dabei werde der Ansatz pro Tag Freiheitsentzug in der Regel auf bis zu CHF 100.00 gesenkt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. August 2006 in freiheitsentziehendem Vollzug. Die erste Zeit des Freiheitsentzugs liege weit vor der Zeit, für welche eine Entschädigung geschuldet sei. Der Ansatz von CHF 200.00 sei also nicht anwendbar und deutlich zu unterschreiten. A.___ sei nicht als haftempfindlich zu bezeichnen.