Das Bundesgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2016 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im deswegen neu eröffneten Verfahren BKBES.2017.44 am 25. April 2017, es sei A.___ für die Dauer des Freiheitsentzugs vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung von höchstens CHF 40'000.00 auszurichten. Das Bundesgericht gehe bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus;