EMRK verletze. 4. Der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen. 5. Die Sache sei zur neuen Beurteilung und zu neuem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4.2 Das Bundesgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab.