Das Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig. 4.1 Gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom 16. September 2016 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Anträgen: 1. Das Urteil sei aufzuheben, soweit ihm die Haftentlassung und Entschädigung verweigert und Verfahrenskosten auferlegt worden seien. 2. Er sei aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.