Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides beantragt. Das Haftgericht wies den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in der Folge ab (bestätigt durch den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2017). Soweit bekannt, lebt der Beschwerdeführer nach wie vor im Wohnheim [...]. Das Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig.