Bereits am 13. Oktober 2016 hatte das Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit rückwirkend per 14. Dezember 2014 aufgehoben, dem Amtsgericht im Rahmen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung beantragt und für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft empfohlen. Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides beantragt.