Er werde am 15. November 2016 aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe ins Wohnheim [...] in [...] eintreten. Gleichzeitig wurden eine Überwachung mittels GPS-Gerät, mindestens wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, eine forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz angeordnet. Bereits am 13. Oktober 2016 hatte das Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art.