Gestützt auf das Urteil vom 16. September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten. Am 11. November 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einem geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten. Er werde am 15. November 2016 aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe ins Wohnheim [...] in [...] eintreten.