Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens wurden A.___ zu je einem Drittel auferlegt. Die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung stellte sich in diesem Verfahren nicht, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es lag auch kein entsprechender Antrag vor. 3.3 Gestützt auf das Urteil vom 16. September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten.