Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. 3.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts hob am 16. September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts auf, verlängerte die Massnahme nicht und ordnete eine ambulante Behandlung verbunden mit Bewährungshilfe an. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wurden der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten und der Antrag auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in diesem Sinne abgewiesen. Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde ebenfalls abgewiesen.