Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten. 3.1 Gegen dieses Urteil liess A.___ am 25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen;