(Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der amtliche Verteidiger beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung und subeventualiter die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab. Das Amtsgericht Olten-Gösgen beauftragte nach der (ersten) Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 und Stellungnahmen der Parteien am 3. Februar 2015 B.___ mit einer neuen Begutachtung.