{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-44_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb49fa6f19ffa3daacfa9fbc88be8558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:39:06", "Checksum": "5a4ed6eee3903a1309a53896adfb48b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)\n\n\nIm dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.\n4.2 Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.\nSo ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu entschädigen ist, bereits seit langem in Haft. Er wurde deshalb nicht aus einem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er auch zu Beginn des Haftantritts nicht aus einem stabilen sozialen Umfeld oder aus einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Auflagen in die Freiheit entlassen wurde (ambulante Behandlung, Bewährungshilfe). Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse Einschränkung in seiner Freiheit. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt verbracht hat, verbietet die Anwendung eines degressiven Satzes nicht. Der Beschwerdeführer hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen.\n4.3 Bei einem Ansatz von CHF 100.00 pro Tag beträgt die Entschädigung, die der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (521 Tage) zu bezahlen hat, somit CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall, d.h. seit 31. Dezember 2015.\n5.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.\n5.2 Im damaligen Verfahren (BKBES.2016.15, Urteil vom 16. September 2016) wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln auferlegt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt. Er war mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wurde, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wurde. Zudem wurde das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Da dieses Urteil hinsichtlich der Entschädigung bezüglich des Zeitraums vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (nicht aber bezüglich des beantragten Zeitraums ab 23. August 2011) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten nach dem Verteiler ein Fünftel (Beschwerdeführer) / vier Fünftel (Staat) vorzunehmen. Die Kostenrechnung präsentiert sich daher wie folgt:\n5.2.1 Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.\n5.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.\n5.2.3 Für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, CHF 7'516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.\n5.2.4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, betrugen total 5‘820.00. Diese hat der Beschwerdeführer zu einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des Staates.\n5.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.\nDie Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates.\nDemnach wird erkannt:"}