{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-44_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb49fa6f19ffa3daacfa9fbc88be8558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:39:06", "Checksum": "5a4ed6eee3903a1309a53896adfb48b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)\n\n\n1.3 In Erwägung 2.3 führte das Bundesgericht schliesslich aus, am 9. Juli 2014 habe das Amt für Justizvollzug die Verlängerung im Nachverfahren beantragt. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte. Am 10. Oktober 2014 habe das Haftgericht Sicherheitshaft bis Ende April 2015 bewilligt und sie sukzessive bis zum 30. Januar 2016 verlängert. Im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei die am 14. April 2015 endende Höchstdauer der Massnahme (oben E. 2.2) während des hängigen Nachverfahrens (wegen Abwartens des aktuellen Gutachtens) überschritten gewesen. Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme verlängert. Der Verlängerungsentscheid habe infolge Anfechtung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel gebildet, weshalb das Amtsgericht strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet und damit einen formellen Hafttitel für den Freiheitsentzug begründet habe.\nDie Vorinstanz habe am 6. (richtig: 16.) September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts aufgehoben und die am 14. April 2010 angeordnete Massnahme nicht verlängert. Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59 Abs. 4 StGB) aufgehoben worden. Damit sei auch der zur Sicherung des Massnahmenvollzugs während des Rechtsmittelverfahrens amtsgerichtlich angeordnete strafprozessuale Hafttitel dahingefallen.\nDemnach erweise sich die Sicherheitshaft seit dem 13. April 2015 bis zum 6. (richtig: 16.) September 2016 nachträglich als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren nach ungerechtfertigter Sicherheitshaft seien in der Regel gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. In diesem Umfang sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren grundsätzlich begründet. Es erübrige sich daher, den Entschädigungsanspruch unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste.\n2. Marianne Heer (in: Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 5/2017 S. 592 ff.) führt zu diesem Urteil aus (S. 598), das Bundesgericht habe die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs ebenso wie die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug als einen strafprozessualen Freiheitsentzug qualifiziert. Dieser solle in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme nicht einbezogen werden. Er sei allerdings i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen, das heisse, er sei bei der allfälligen Ermittlung der Reststrafe nach Beendigung der Massnahme zu beachten.\n3.1 Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe auch festgestellt, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage).\nDiese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010 Ausgangspunkt bilde. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet (Erw. 2.2 erster Absatz). In den folgenden Absätzen der Erwägung 2.2 hat es lediglich darauf hingewiesen, dass das Amt für Justizvollzug im Verlängerungsantrag die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert hatte, um später dann aber nochmals festzustellen, es habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 ist daher nicht zu entschädigen.\n3.2 Zu entschädigen ist aufgrund der erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts der Freiheitsentzug vom 14. April 2015 bis 6. (richtig: 16.) September 2016. Der Freiheitsentzug vom 23. August 2006 bis 14. April 2010 ist auf die ausgefällte Sanktion von fünf Jahren anzurechnen (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010) und damit nicht zu entschädigen. Zu entschädigen sind demnach 521 Tage (vgl. www.topster.de/kalender/zeitrechner).\n4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt."}