{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-44_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb49fa6f19ffa3daacfa9fbc88be8558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:39:06", "Checksum": "5a4ed6eee3903a1309a53896adfb48b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)\n\nII.\n1.1 Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 8. März 2017 fest, die Beschwerdekammer des Obergerichts habe die Haftentschädigungen (Erwägungen 2.2 und 2.3) festzusetzen und die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.\n1.2 In den Erwägungen 2.2 des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bilde das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April 2010. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet. Im Verlängerungsantrag habe das Amt für Justizvollzug die Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Die Erstinstanz sei zum Ergebnis gekommen, mit dieser Terminierung werde der vorzeitige Massnahmenvollzug (120 Tage oder 4 Monate) in einer spezialisierten Einrichtung und der gesamte Freiheitsentzug seit dem 14. April 2010 an die Massnahme angerechnet, obwohl sich der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit dem 8. August 2013 in der Therapieabteilung aufgehalten habe. Die Terminierung sei richtig berechnet worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9). Die Vorinstanz habe diese Beurteilung übernommen (Urteil S. 5, E. 5.1).\nDem Amt für Justizvollzug sei anlässlich des Verlängerungsantrags vom 9. Juli 2014 insbesondere der am 23. April 2015 entschiedene einschlägige BGE 141 IV 236 nicht bekannt gewesen. Unter den Voraussetzungen dieses BGE seien sämtliche mit einer Massnahme verbundenen Freiheitsentzüge auf die Massnahme anzurechnen (bzw. gegebenenfalls die Massnahmendauer auf die Freiheitsstrafe; oben E. 2.1). Da das obergerichtliche Sachurteil rückwirkend auf den Tag des Urteilsdatums (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) vollstreckbar geworden sei, habe ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein maximal für die Dauer der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB gültiger materiellrechtlicher Vollzugstitel bestanden, unbesehen der Tatsache, dass Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt angeordnet würden. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien. Es habe sich sowohl bei der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug als auch bei der Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs letztlich um strafprozessualen Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit gehandelt, sodass diese sämtlichen Freiheitsentzüge an die Massnahmendauer anzurechnen seien.\nIm Sachurteil seien eine (grundsätzlich maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe angeordnet worden. Massnahme und Freiheitsstrafe könnten nicht kumuliert werden (Art. 57 Abs. 3 StGB). Folglich habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015. Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen, sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar.\nDie auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen gestützten Freiheitsentzüge seien nicht als rechtswidrig (Art. 431 Abs. 1 StPO) bzw. als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK unrechtmässig zu qualifizieren. Vielmehr erwiesen sie sich im Nachhinein angesichts der nachfolgenden Erwägungen (unten E. 2.3) als ungerechtfertigt. Soweit dieser anrechenbare Freiheitsentzug in der Zeit vom 23. August 2006 (Anordnung der Untersuchungshaft) bis zum 14. April 2010 (Anordnung der stationären Massnahme) sowie ab 14. April 2015 (Ablauf der stationären Massnahme) die tatsächlich ausgefällte Sanktion (fünf Jahre) übersteige, sei der Freiheitsentzug als Überhaft abzugelten (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB; Art. 431 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Überhaft sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren dem Grundsatz nach begründet.\nIm Weiteren hielt das Bundesgericht in Erw. 2.2 fest, da im obergerichtlichen Sachurteil vom 14. April 2010 eine grundsätzlich maximal fünfjährige stationäre Massnahme ab Urteilsdatum angeordnet worden sei, bestehe nach dem Gesagten für diesen Zeitraum ein materiellrechtlicher Vollzugstitel, sodass dem Primärantrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei festzustellen, der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 (Ablauf der Fünfjahresfrist berechnet ab dem Tag der Verhaftung) verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Diese Argumentation des Beschwerdeführers hätte im Übrigen zur Folge, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 bis zur erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft durch das Haftgericht im Nachverfahren am 10. Oktober 2014 (nachfolgend E. 2.3) rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO wäre. Das treffe nach den vorangehenden Erwägungen nicht zu."}