{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-44_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb49fa6f19ffa3daacfa9fbc88be8558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:39:06", "Checksum": "5a4ed6eee3903a1309a53896adfb48b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)\n\n\n3.3 Gestützt auf das Urteil vom 16. September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten. Am 11. November 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einem geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten. Er werde am 15. November 2016 aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe ins Wohnheim [...] in [...] eintreten. Gleichzeitig wurden eine Überwachung mittels GPS-Gerät, mindestens wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, eine forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz angeordnet.\nBereits am 13. Oktober 2016 hatte das Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit rückwirkend per 14. Dezember 2014 aufgehoben, dem Amtsgericht im Rahmen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung beantragt und für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft empfohlen. Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides beantragt. Das Haftgericht wies den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in der Folge ab (bestätigt durch den Entscheid der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2017).\nSoweit bekannt, lebt der Beschwerdeführer nach wie vor im Wohnheim [...]. Das Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig.\n4.1 Gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom 16. September 2016 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Anträgen:\n1. Das Urteil sei aufzuheben, soweit ihm die Haftentlassung und Entschädigung verweigert und Verfahrenskosten auferlegt worden seien.\n2. Er sei aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zu entlassen.\n3. Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.\n4. Der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember 2014, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen.\n5. Die Sache sei zur neuen Beurteilung und zu neuem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n6. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\n4.2 Das Bundesgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2016 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im deswegen neu eröffneten Verfahren BKBES.2017.44 am 25. April 2017, es sei A.___ für die Dauer des Freiheitsentzugs vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung von höchstens CHF 40'000.00 auszurichten. Das Bundesgericht gehe bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus; bei längerdauerndem Freiheitsentzug wende es aber die sog. degressive Erhöhung an, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle. Dabei werde der Ansatz pro Tag Freiheitsentzug in der Regel auf bis zu CHF 100.00 gesenkt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. August 2006 in freiheitsentziehendem Vollzug. Die erste Zeit des Freiheitsentzugs liege weit vor der Zeit, für welche eine Entschädigung geschuldet sei. Der Ansatz von CHF 200.00 sei also nicht anwendbar und deutlich zu unterschreiten. A.___ sei nicht als haftempfindlich zu bezeichnen. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug sei die nachträglich ungerechtfertigte Haft nicht geeignet, die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf wiege zwar schwer, dies falle aber nicht ins Gewicht, weil er deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass eine Belassung in Freiheit ohne Schutzmassnahmen nicht möglich gewesen sei und die Alternative zum Freiheitsentzug in einem ambulanten Setting bestanden habe. Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein. Massgebend sei folglich nicht die Differenz zwischen Freiheitsentzug und der unbeschränkten Freiheit, sondern die Differenz zwischen dem Freiheitsentzug und dem angeordneten ambulanten Setting.\n6. Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 19. Mai 2017 zunächst beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung zu bezahlen, d.h. für 512 Tage. Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Bezüglich der Höhe der Entschädigung gebe es keinen Grund, vom Regelsatz von CHF 200.00 pro Tag abzuweichen. Damit würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen. Die Anwendung eines degressiven Satzes verbiete sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt eingesperrt worden sei. Dies spreche eher für einen höheren Tagesansatz.\n"}