{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-44_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb49fa6f19ffa3daacfa9fbc88be8558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:39:06", "Checksum": "5a4ed6eee3903a1309a53896adfb48b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2017 BKBES.2017.44\nRegeste:\nVerlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)\n\nI.\n1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006 (rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig, weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu verletzen.\n2. A.___ befand sich seit dem 23. August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg, seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt, am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT.\nAm 9. Juli 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der amtliche Verteidiger beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung und subeventualiter die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab.\nDas Amtsgericht Olten-Gösgen beauftragte nach der (ersten) Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 und Stellungnahmen der Parteien am 3. Februar 2015 B.___ mit einer neuen Begutachtung. Das Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis 30. Juli 2015. Ein Haftentlassungsantrag wurde letztinstanzlich von der Beschwerdekammer am 15. Juni 2015 abgewiesen. Die beantragte Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens, da A.___ mit der Therapie nicht einverstanden war, wies der Amtsgerichtspräsident ab. Aufgrund des ausstehenden Gutachtens verlängerte das Haftgericht die Sicherheitshaft bis 30. Oktober 2015. Am 30. Juli 2015 teilte die Vollzugsbehörde dem Amtsgericht mit, A.___ verweigere sämtliche Therapien, weshalb ein weiterer Aufenthalt in den Anstalten Thorberg nicht mehr als zielführend erachtet werde. In der Folge entsprach der Amtsgerichtspräsident am 31. Juli 2015 dem Gesuch um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Solothurn per 7. August 2015.\nDie nach Eingang des Gutachtens vom 1. Oktober 2015 anberaumte Hauptverhandlung musste verschoben werden. Das Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 30. Januar 2016. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.\n3.1 Gegen dieses Urteil liess A.___ am 25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.\n3.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts hob am 16. September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts auf, verlängerte die Massnahme nicht und ordnete eine ambulante Behandlung verbunden mit Bewährungshilfe an. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wurden der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten und der Antrag auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in diesem Sinne abgewiesen. Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens wurden A.___ zu je einem Drittel auferlegt.\nDie Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung stellte sich in diesem Verfahren nicht, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es lag auch kein entsprechender Antrag vor."}