426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird im Endentscheid entschieden (Einstellungsverfügung Ziff. 2). 9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden.