Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten, wie die Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO geltend machen. Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig.